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EuGH Urteil vom 11.09.2025 - C-115/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Öffentliche Gesundheit. Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Telemedizinisch erbrachte Gesundheitsdienstleistungen. Begriff ‚Telemedizin‘. Telemedizinisch erbrachte Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Komplexe medizinische Behandlung, die Gesundheitsdienstleistungen umfasst, die telemedizinisch und in Anwesenheit erbracht werden. Behandlungsmitgliedstaat. Dienst der Informationsgesellschaft. Berufsqualifikationen. Dienstleistungsfreiheit. Anwendungsbereich

Normenkette

Richtlinie 2011/24/EU Art. 3 Buchst. d; Richtlinie 2011/24/EU Art. 3 Buchst. e; Richtlinie 2000/31/EG; Richtlinie 2005/36/EG; AEUV Art. 56

Beteiligte

Österreichische Zahnärztekammer

UJ

Österreichische Zahnärztekammer

Tenor

1.Art. 3 Buchst. d und e der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

ist dahin auszulegen, dass

unter den Begriff der im Fall der Telemedizin erbrachten Gesundheitsversorgung im Sinne dieser Bestimmung nur Gesundheitsdienstleistungen fallen, die gegenüber einem Patienten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat dieses Patienten ansässigen Gesundheitsdienstleister im Fernabsatz und somit ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Patienten und dieses Dienstleisters am selben Ort ausschließlich mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden.

2.Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24

ist dahin auszulegen, dass

er auf alle von dieser Richtlinie geregelten Bereiche und nicht nur auf die Erstattung der Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie anwendbar ist.

3.Ar...

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