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EuGH Urteil vom 11.03.2010 - C-19/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Besondere Zuständigkeiten. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b zweiter Gedankenstrich. Erbringung von Dienstleistungen. Handelsvertretervertrag. Vertragserfüllung in mehreren Mitgliedstaaten

 

Beteiligte

Wood Floor Solutions Andreas Domberger

Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH

Silva Trade SA

 

Tenor

1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung anwendbar ist, wenn Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet. Bei einem Handelsvertretervertrag ist dies der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Handelsvertreters abzustellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 68 EG und Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2009, in dem Verfahr...

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