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EuGH Urteil vom 10.07.2014 - C-307/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Binnenmarkt. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Begriff ‚technische Vorschrift’. Legehennen. Vorverlegung des ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkts des Inkrafttretens einer technischen Vorschrift. Mitteilungspflicht. Voraussetzungen. Voneinander abweichende Sprachfassungen

 

Normenkette

Richtlinie 98/34/EG Art. 8 Abs. 1

 

Beteiligte

Ivansson u.a

Lars Ivansson

Carl-Rudolf Palmgren

Kjell Otto Pehrsson und

Håkan Rosengren

 

Tenor

1. Der Zeitpunkt, den die nationalen Behörden letztlich für das Inkrafttreten einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewählt haben, nach der Legehennen nur in Haltungssystemen gehalten werden dürfen, die ihren Bedürfnissen in Bezug auf Nest, Sitzstange und Sandbad gerecht werden, und durch die Sterberate und Verhaltensstörungen niedrig gehalten werden sollen, fällt unter die Pflicht zur Mitteilung an die Europäische Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung, wenn der Zeitpunkt für die Anwendung der genannten nationalen Maßnahme tatsächlich geändert wurde und diese Änderung wesentlich ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2. Soweit die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift unter die Pflicht zur Mitteilung an die Europäische Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänd...

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