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EuGH Urteil vom 10.07.2014 - C-198/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Geltungsbereich. Entschädigungsanspruch eines Arbeitgebers gegen einen Mitgliedstaat aufgrund des Arbeitsentgelts, das einem Arbeitnehmer während des Verfahrens über die Anfechtung der Kündigung dieses Arbeitnehmers nach dem 60. Werktag nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gezahlt worden ist. Kein Entschädigungsanspruch im Fall nichtiger Kündigungen. Eintritt des Arbeitnehmers in den Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers, wenn dieser vorläufig zahlungsunfähig ist. Diskriminierung von Arbeitnehmern, die eine nichtige Kündigung erhalten haben

 

Normenkette

Richtlinie 2008/94/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 20

 

Beteiligte

Julian Hernández u.a

Víctor Manuel Julian Hernández

Chems Eddine Adel

Jaime Morales Ciudad

Bartolomé Madrid Madrid

Martín Selles Orozco

Alberto Martí Juan

Said Debbaj

Reino de España (Subdelegación del Gobierno de España en Alicante)

Puntal Arquitectura SL

Obras Alteamar SL

Altea Diseño y Proyectos SL

Ángel Muñoz Sánchez

Vicente Orozco Miro

 

Tenor

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach der Arbeitgeber von dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung des Arbeitsentgelts, das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach der Klageerhebung fällig geworden ist, verlangen kann und wonach, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nicht gezahlt hat und vorläufig zahlungsunfähig ist, der betroffene Arbeitnehmer kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs von diesem Staat unmittelbar die Zahlung des Entgelts verlangen kann, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunf...

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