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EuGH Urteil vom 10.02.2011 - C-260/09 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen. Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten. Beschränkung von Parallelimporten auf diesem Markt. Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Alleinvertriebshändler. Vertriebsvertrag, der passive Verkäufe zulässt. Nachweis einer Willensübereinstimmung, wenn ein unmittelbarer Urkundenbeweis für die Beschränkung solcher Verkäufe fehlt. Anforderungen an den Nachweis einer vertikalen Vereinbarung

 

Beteiligte

Activision Blizzard Germany (anciennement CD-Contact Data) / Kommission

Europäische Kommission

Activision Blizzard Germany GmbH, vormals CD-Contact Data GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Activision Blizzard Germany GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 10. Juli 2009,

Activision Blizzard Germany GmbH, vormals CD-Contact Data GmbH, mit Sitz in Burglengenfeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: J. K. de Pree und E. N. M. Raedts, advocaten,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch S. Noë und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.-J. Kasel, M. Ilešič (Berichterstatter), E. Levits und M. Safjan,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Activision Blizzard Germany GmbH (im Folgenden: Activision Blizzard)...

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