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EuGH Urteil vom 09.10.2025 - C-101/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Beteiligung an der Erbringung von Dienstleistungen. Ort der Dienstleistung. Ausweisung der Mehrwertsteuer in einer Rechnung. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Appstore. In-App-Käufe

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 28; EGRL 112/2006 Art. 203

Beteiligte

Xyrality

Finanzamt Hamburg-Altona

XYRALITY GmbH

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 23.08.2023; Aktenzeichen XI R 10/20; BStBl II 2024, 302)

Tenor

1. Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

seine Anwendung, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 2015 Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Unionsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige über einen Appstore eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil in den von letzterem Steuerpflichtigen den Endkunden erteilten Bestellbestätigungen der erste Steuerpflichtige als Leistender genannt wird und der in dessen Ansässigkeitsmitgliedstaat geltende Mehrwertsteuersatz angegeben ist.

2. Die Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass,

wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger gemäß Art. 28 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung behandelt wird, als ob er eine Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätte, der Ort der fingierten, an diesen Steuerpflichtigen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 dieser Richtlinie i...

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