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EuGH Urteil vom 08.11.2016 - C-43/15 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Anmeldung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen ‚compressor technology’. Widerspruch des Inhabers der Wortmarken KOMPRESSOR PLUS und KOMPRESSOR. Teilweise Zurückweisung der Anmeldung. ‚Anschlussbeschwerde’. Schwache Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken. Verwechslungsgefahr

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 60; Verordnung (EG) Nr. 216/96 Art. 8 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

BSH / EUIPO

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Februar 2015,

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Biagosch und R. Kunz-Hallstein,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

LG Electronics Inc. mit Sitz in Seoul (Südkorea),

Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen, T. von Danwitz und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter A. Rosas und A. Borg Barthet sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verf...

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