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EuGH Urteil vom 08.09.2022 - C-368/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Zollkodex der Union. Ort des Entstehens der Zollschuld. Mehrwertsteuer. Steuertatbestand und Steueranspruch der Einfuhrmehrwertsteuer. Ort des Entstehens der Steuerschuld. Feststellung der Nichterfüllung einer in den unionsrechtlichen Zollvorschriften aufgestellten Verpflichtung. Bestimmung des Ortes der Einfuhr der Gegenstände. In einem Drittland zugelassenes Transportmittel, das unter Verstoß gegen das Zollrecht in die Europäische Union verbracht wird

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 30

 

Beteiligte

Hauptzollamt Hamburg

R.T

Hauptzollamt Hamburg

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 02.06.2021; Aktenzeichen 4 K 130/20; UR 2021, 560)

 

Tenor

Die Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom 20. Dezember 2018 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2021, in dem Verfahren

R. T.

gegen

Hauptzollamt Hamburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters J.-C. Bonichot und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgr...

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