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EuGH Urteil vom 08.09.2005 - C-288/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Beamtenstatut. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. Örtlicher Bediensteter bei der Vertretung der Kommission in Österreich. Besteuerung

 

Beteiligte

AB

AB

Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk

 

Tenor

Die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans über den Status eines ihrer Bediensteten und die für ihn geltende Beschäftigungsregelung ist für die nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Anwendung der Artikel 13 und 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften bindend, so dass diese keine eigenständige Einstufung des fraglichen Dienstverhältnisses vornehmen können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien (Österreich), mit Entscheidung vom 28. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2004, in dem Verfahren

AB

gegen

Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, K. Schiemann, E. Juhász (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und M. Mesquita Palha als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Krämer und C. Ladenburger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. April 2005

fol...

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