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EuGH Urteil vom 08.05.2019 - C-494/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Befristete Arbeitsverträge. Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge. Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge. Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beschränkung der Rückwirkung der Umwandlung. Fehlende finanzielle Entschädigung

 

Beteiligte

Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca – MIUR

Fabio Rossato

Conservatorio di Musica F. A. Bonporti

 

Tenor

Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in ihrer Anwendung durch die nationalen Höchstgerichte für Lehrkräfte im öffentlichen Sektor, deren befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit begrenzter Rückwirkung umgewandelt wurde, jeden Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ausschließt, wenn diese Umwandlung weder ungewiss noch unvorhersehbar noch zufällig ist und wenn die Beschränkung der Berücksichtigung des durch diese aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge erworbenen Dienstalters eine verhältnismäßige Maßnahme zur Ahndung dieses Missbrauchs darstellt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d'appello di Trento (Berufungsgericht Trient, Italien) mit Entscheidun...

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