Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Lieferung von Grundstücken, auf denen sich ausschließlich das Fundament für Wohngebäude befindet. Einstufung. Begriffe ‚Baugrundstück’ und ‚Gebäude oder Gebäudeteile’. Kriterium des Erstbezugs eines Gebäudes
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 12
Beteiligte
Lomoco Development u.a.
Skatteministeriet
Lomoco Development ApS
Holm Invest Aalborg A/S
I/S Nordre Strandvej Sæby
Strandkanten Sæby ApS
Verfahrensgang
Vestre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 20.09.2023; ABl. EU 27.11.2023, Nr. C/2023/965)
Tenor
Art. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
die Lieferung eines Grundstücks, das zum Zeitpunkt dieser Lieferung ausschließlich mit einem Fundament für Wohngebäude versehen ist, eine Lieferung eines „Baugrundstücks” im Sinne dieses Artikels darstellt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Landgericht für Westdänemark, Dänemark) mit Entscheidung vom 20. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2023, in dem Verfahren
Skatteministeriet
gegen
Lomoco Development ApS,
Holm Invest Aalborg A/S,
I/S Nordre Strandvej Sæby,
Strandkanten Sæby ApS
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und des Richters J. Passer,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
-
der Lomoco Development ApS, der Holm Invest Aalborg A/S, ...