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EuGH Urteil vom 07.11.2018 - C-293/17, C-294/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Besondere Schutzgebiete. Prüfung der Verträglichkeit eines Planes oder Projekts für ein Gebiet. Nationales Programm zur Bekämpfung von Stickstoffablagerungen. Begriffe ‚Projekt’ und ‚angemessene Prüfung’. Vorherige Gesamtprüfung der Einzelgenehmigungen für solche Ablagerungen verursachende landwirtschaftliche Betriebe

 

Normenkette

Richtlinie 92/43/EWG, Art. 6

 

Beteiligte

Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

Coöperatie Mobilisation for the Environment UA

Vereniging Leefmilieu

Stichting Werkgroep Behoud de Peel

College van gedeputeerde staten van Limburg

College van gedeputeerde staten van Gelderland

College van gedeputeerde staten van Noord-Brabant

 

Tenor

1. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeitender Weidehaltung von Vieh und der Ausbringung von Düngemitteln in der Nähe von Natura-2000-Gebieten auch dann als „Projekt” im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, wenn diese Tätigkeiten kein „Projekt” im Sinne vonArt. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sein sollten, weil sie keinen physischen Eingriff in die Natur darstellen.

2. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie92/43 ist dahin auszulegen, dass eine wiederkehrende Tätigkeit wie die Ausbringung von Düngemitteln, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie nach dem nationalen Recht gestattet war, als ein und dasselbe Projekt im Sinne dieser Bestimmung ...

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