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EuGH Urteil vom 07.11.2013 - C-225/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Stillhalteklausel. Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen. Begriff ‚ordnungsgemäßer Aufenthalt’

 

Normenkette

Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats Art. 13

 

Beteiligte

Demir

C. Demir

Staatssecretaris van Justitie

 

Tenor

1. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, erlassen vom Assoziationsrat, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass, wenn mit einer Maßnahme eines Aufnahmemitgliedstaats die Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Lage der türkischen Staatsangehörigen festgelegt werden sollen, indem die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung dieser Staatsangehörigen im Gebiet dieses Staates erlassen oder geändert werden, und wenn diese Voraussetzungen eine neue Beschränkung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer im Sinne der Stillhalteklausel in diesem Artikel darstellen, die Anwendung dieser Klausel nicht schon dann ausgeschlossen werden kann, wenn mit der Maßnahme die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt vor Stellung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis verhindert werden sollen.

2. Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass der „Aufenthalt” der türkischen Staatsan...

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