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EuGH Urteil vom 07.08.2018 - C-472/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Übergang von Unternehmen. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Dienstleistungsauftrag für den Betrieb einer städtischen Musikschule. Einstellung der Tätigkeit des ersten Auftragnehmers vor dem Ende des laufenden Schuljahrs und Beauftragung eines neuen Auftragnehmers mit Beginn des darauffolgenden Schuljahrs. Verbot der Kündigung wegen Übergangs. Ausnahme. Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen

 

Normenkette

Richtlinie 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47

 

Beteiligte

Colino Sigüenza

Jorge Luís Colino Sigüenza

Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

Ayuntamiento de Valladolid

In-Pulso Musical SC

Miguel del Real Llorente, Administrador Concursal de Músicos y Escuela SL

Músicos y Escuela SL

 

Tenor

1. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Fall wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem der Auftragnehmer eines Dienstleistungsauftrags für den Betrieb einer städtischen Musikschule, dem die Stadtverwaltung sämtliche für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt hat, diese Tätigkeit zwei Monate vor dem Ende des laufenden Schuljahrs einstellt, die Belegschaft entlässt und die Betriebsmittel an die Stadtverwaltung zurückgibt, die erst für das darauffolgende Schuljahr einen neuen Auftrag vergibt und dem neuen Auftragnehmer dieselben Betriebsmittel überlässt, in den Anwendungsbereich ...

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