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EuGH Urteil vom 07.03.2013 - C-607/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet. ‚Livestreaming’. Öffentliche Wiedergabe

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

 

Beteiligte

ITV Broadcasting

ITV Broadcasting Ltd

ITV 2 Ltd

ITV Digital Channels Ltd

Channel 4 Television Corporation

4 Ventures Ltd

Channel 5 Broadcasting Ltd

ITV Studios Ltd

TVCatchup Ltd

 

Tenor

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

  • die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen
  • mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,
  • obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

2. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

3. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, einge...

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