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EuGH Urteil vom 06.12.2007 - C-516/06 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Entscheidung der Kommission. Geldbuße. Vollstreckung. Verordnung (EWG) Nr. 2988/74. Verjährung. Beschwerende Maßnahme. Unzulässigkeit

 

Beteiligte

Kommission / Ferriere Nord

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ferriere Nord SpA

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Ferriere Nord/Kommission (T-153/04), wird aufgehoben.

2. Die Klage der Ferriere Nord SpA auf Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 – Betonstahlmatten) gegen die Ferriere Nord SpA verhängten Geldbuße ist unzulässig.

3. Die Ferriere Nord SpA trägt die Kosten beider Rechtszüge.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 11. Dezember 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und F. Amato als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Ferriere Nord SpA, Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, avvocati,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

...

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