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EuGH Urteil vom 05.06.2018 - C-574/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Diskriminierungsverbot. Begriff ‚Beschäftigungsbedingungen’. Vergleichbarkeit der Situationen. Rechtfertigung. Begriff ‚sachliche Gründe’. Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund. Geringere Entschädigung bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags in Form eines Ersetzungsvertrags

 

Normenkette

Richtlinie 1999/70/EG

 

Beteiligte

Grupo Norte Facility

Grupo Norte Facility SA

Angel Manuel Moreira Gómez

 

Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die den Arbeitnehmern, die aufgrund befristeter Arbeitsverträge wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ersetzungsvertrag eingestellt wurden, um die durch einen in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmer frei gewordene Arbeitszeit abzudecken, am Ende des Zeitraums, für den diese Verträge geschlossen wurden, zustehende Entschädigung geringer ist als die Entschädigung, die Dauerbeschäftigte erhalten, wenn ihr Arbeitsvertrag aus einem sachlichen Grund beendet wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberster Gerichtshof von Galicien, Spanien) mit Entscheidung vom 7. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2016, in dem Verfahren

Grupo Norte Facility SA

gegen

Angel Manuel Moreira Gómez

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mit...

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