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EuGH Urteil vom 04.10.2024 - C-548/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten. Begriff ‚Verarbeitung‘. Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Grundsatz der ‚Datenminimierung‘. Erfordernis, dass eine Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts ‚gesetzlich vorgesehen‘ sein muss. Verhältnismäßigkeit. Beurteilung der Verhältnismäßigkeit anhand aller relevanten Gesichtspunkte. Vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde. Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen. Grenzen. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter. Polizeiliche Ermittlungen im Bereich des Handels mit Suchtmitteln. Versuch der Polizeibehörden, ein Mobiltelefon zu entsperren, um für die Zwecke dieser Ermittlungen Zugang zu den darauf gespeicherten Daten zu erlangen

Normenkette

EURL 680/2016 Art. 3 Nr. 2; EURL 680/2016 Art. 4; EURL 680/2016 Art. 4 Abs. 1 Buchst. c; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 8; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 52 Abs. 1; EURL 680/2016 Art. 13; EURL 680/2016 Art. 54

Beteiligte

Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d’accès aux données personnelles stockées sur un téléphone portable)

CG

Bezirkshauptmannschaft Landeck

Tenor

1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behör...

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