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EuGH Urteil vom 04.05.2006 - C-431/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Patentrecht. Arzneimittel. Verordnung (EWG) Nr. 1768/92. Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel. Begriff ‚Wirkstoffzusammensetzung’

 

Beteiligte

Massachusetts Institute of Technology

Massachusetts Institute of Technology

 

Tenor

Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel in ihrer sich aus der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels” eine Zusammensetzung, die aus zwei Stoffen besteht, von denen nur einer eigene arzneiliche Wirkungen für eine bestimmte Indikation besitzt und von denen der andere eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, die für die arzneiliche Wirksamkeit des ersten Stoffes für diese Indikation notwendig ist, nicht einschließt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2004, in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des

Massachusetts Institute of Technology

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J. Klučka,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Massachusetts Institute of Tech...

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