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EuGH Urteil vom 03.10.2013 - C-32/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechte des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts. Geringfügigkeit dieser Vertragswidrigkeit. Ausschluss der Auflösung des Vertrags. Befugnisse des nationalen Richters

 

Normenkette

Richtlinie 1999/44/EG

 

Beteiligte

Duarte Hueros

Soledad Duarte Hueros

Autociba SA

Automóviles Citroën España SA

 

Tenor

Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die, wenn ein Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises eines Verbrauchsguts hat, vor Gericht lediglich die Auflösung dieses Vertrags beantragt, obwohl diese wegen der Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeit dieses Verbrauchsguts nicht erwirkt werden kann, dem befassten nationalen Gericht nicht erlauben, eine solche Minderung von Amts wegen zuzusprechen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Verbraucher weder berechtigt ist, seinen ursprünglichen Antrag zu präzisieren, noch, eine neue Klage mit diesem Ziel zu erheben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Badajoz (Spanien) mit Entscheidung vom 13. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2012, in dem Verfahren

Soledad Duarte Hueros

gegen

Autociba SA,

Automóviles Citroën España SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwal...

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