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EuGH Urteil vom 03.03.2021 - C-7/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Zollkodex der Union. Ort des Entstehens der Zollschuld. Mehrwertsteuer. Steuertatbestand und Steueranspruch der Einfuhrmehrwertsteuer. Ort des Entstehens der Steuerschuld. Feststellung eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften. Gegenstand, der körperlich in einem Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union verbracht wird, jedoch in dem Mitgliedstaat, in dem die Feststellung getroffen wurde, in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten ist

Normenkette

ZK Art. 87 Abs. 4; EUV 952/2013; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 70; EGRL 112/2006 Art. 71; EGRL 112/2006 Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2

Beteiligte

VS

VS

Hauptzollamt Münster

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 11.12.2019; Aktenzeichen 4 K 473/19 Z,EU; UR 2020, 310)

Tenor

Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Einfuhrmehrwertsteuer für zollpflichtige Gegenstände in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften festgestellt wurde, sofern die fraglichen Waren in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind, auch wenn sie körperlich in einem anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union gelangt sind.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2020, in dem Verfahren

VS

gegen

Hauptzollamt Münster

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Vizepräs...

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