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EuGH Urteil vom 03.03.2011 - C-437/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb. Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV. Zusatzkrankenversicherung. Tarifvertrag. Pflichtmitgliedschaft bei einer bestimmten Versicherungseinrichtung. Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft. Begriff des Unternehmens

Beteiligte

AG2R Prévoyance

AG2R Prévoyance

Beaudout Père et Fils SARL

Tenor

1. Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer Entscheidung der staatlichen Stellen nicht entgegensteht, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, eine aus Tarifverhandlungen hervorgegangene Vereinbarung, die die Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungssystem, das von einer benannten Einrichtung verwaltet wird, ohne Befreiungsmöglichkeit vorsieht, für sämtliche Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs für verbindlich zu erklären.

2. Sofern die Tätigkeit, die in der Verwaltung eines Zusatzkrankenversicherungssystems wie des im Ausgangsverfahren fraglichen besteht, als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist – dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts –, sind die Art. 102 AEUV und 106 AEUV dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die staatlichen Stellen nicht daran hindern, einer Versorgungseinrichtung das ausschließliche Recht zur Verwaltung dieses Systems zu verleihen, ohne für die Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei diesem System vorzusehen.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Périgueux (Frankreich) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2009, beim Gerichtshof e...

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