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EuGH Urteil vom 02.09.2015 - C-127/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Einlagensicherungssystem. Ausnahme bestimmter Einleger vom Einlagensicherungssystem. Ausschluss eines ‚Geschäftsleiters’

 

Normenkette

Richtlinie 94/19/EG Anhang I Nr. 7

 

Beteiligte

Surmačs

Andrejs Surmačs

Finanšu un kapitāla tirgus komisija

 

Tenor

1. Die nach Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der Fassung der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 ausgeschlossenen Einlagen sind dort abschließend aufgeführt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht für andere Gruppen von Einlegern, die im Hinblick auf die von ihnen ausgeübten Funktionen begrifflich nicht unter Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 fallen, einen Ausschluss von der Einlagensicherung nicht vorsehen können.

2. Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 in der Fassung der Richtlinie 2009/14 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten als Geschäftsleiter Personen von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherung ausnehmen können, die aufgrund der im Kreditinstitut ausgeübten Funktion – unabhängig von deren Bezeichnung – über ein solches Ausmaß an Informationen und Kompetenzen verfügen, dass sie die tatsächliche finanzielle Lage und die mit den Tätigkeiten des Kreditinstituts verbundenen Risiken beurteilen können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā Tiesa (Lettland) mit Entscheidung vom 12. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2014, in dem Verfahren

Andrejs Surmačs

gegen

Finanšu un kapitāla tirgus komisija

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta s...

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