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EuGH Urteil vom 02.06.2005 - C-89/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 89/552/EWG. Artikel 1 Buchstabe a. Fernsehdienste. Anwendungsbereich. Richtlinie 98/34/EG. Artikel 1 Nummer 2. Dienste der Informationsgesellschaft

 

Beteiligte

Mediakabel

Mediakabel BV

Commissariaat voor de Media

 

Tenor

1. Der Begriff „Fernsehsendung” im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung wird durch diese Bestimmung autonom definiert. Er wird nicht durch Gegenüberstellung zum Begriff „Dienstleistung der Informationsgesellschaft” im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften definiert und erfasst daher nicht notwendigerweise die Dienste, die nicht unter den letztgenannten Begriff fallen.

2. Ein Dienst fällt unter den Begriff „Fernsehsendung” im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552 in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden. Die Technik der Bildübertragung ist bei dieser Beurteilung nicht maßgebend.

3. Ein Dienst wie „Filmtime”, der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst im Sinne vo...

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