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EuGH Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2004/83/EG. Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus. Flüchtlingseigenschaft. Art. 2 Buchst. c. Erlöschen des Flüchtlingsstatus. Art. 11. Änderung der Umstände. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e. Flüchtling. Unbegründete Furcht vor Verfolgung. Beurteilung. Art. 11 Abs. 2. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachweis. Art. 14 Abs. 2

 

Beteiligte

Salahadin Abdulla

Aydin Salahadin Abdulla

Kamil Hasan

Ahmed Adem

Hamrin Mosa Rashi

Dler Jamal

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist wie folgt auszulegen:

  • Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung” im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben muss.
  • Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insb...

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  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
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