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EuGH Urteil vom 01.12.2011 - C-145/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen. Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Art. 6 Nr. 1. Mehrere Beklagte. Richtlinie 93/98/EWG. Art. 6. Schutz von Fotografien. Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2. Vervielfältigung. Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d. Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e. Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. Art. 5 Abs. 5

 

Beteiligte

Painer

Eva-Maria Painer

Axel Springer AG

Standard VerlagsGmbH

Süddeutsche Zeitung GmbH

Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG

Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG

 

Tenor

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2. Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei i...

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