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EuGH Urteil vom 01.10.2020 - C-603/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Strafverfahren wegen Betrugsdelikten im Zusammenhang mit teilweise aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Subventionen. Nationales Recht, das staatlichen Stellen im Rahmen eines Strafverfahrens nicht die Wiedereinziehung von Subventionen als Ersatz des durch die Straftaten verursachten Schadens ermöglicht

 

Normenkette

AEUV Art. 325

 

Beteiligte

Úrad špeciálnej prokuratúry

TG

UF

 

Tenor

1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Festlegung von Mindestnormen für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auch dann nicht auf juristische Personen oder auf den Staat anwendbar ist, wenn ihnen das nationale Recht die Stellung eines Geschädigten im Rahmen des Strafverfahrens verleiht.

2. Art. 325 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung, denen zufolge der Staat im Rahmen eines Strafverfahrens nicht den Ersatz des Schadens, der ihm durch ein betrügerisches Verhalten der beschuldigten Person entstanden ist, das eine Veruntreuung von Mitteln aus dem Unionshaushalt zur Folge hat, geltend machen kann und er im Rahmen dieses Verfahrens über keinen anderen Rechtsbehelf verfügt, mit der er einen Anspruch gegen die beschuldigte Person geltend machen könnte, nicht entgegensteht, sofern die nationale Rechtsordnung wirksame Verfahren vorsieht, die eine Wiedereinziehung unberechtigt erhaltener Zuschüsse aus dem Unionshaushalt ermöglichen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbe...

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