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EuGH Urteil vom 01.03.2016 - C-443/14, C-444/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli 1951 in Genf. Art. 23 und 26. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes. Durch den subsidiären Schutz vermittelte Rechtsstellung. Sozialhilfeleistungen. Zugangsvoraussetzungen. Freizügigkeit innerhalb des Aufnahmemitgliedstaats. Begriff. Beschränkung. Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort. Unterschiedliche Behandlung. Vergleichbarkeit der Situationen. Gleichmäßige Verteilung der Haushaltslasten auf die Verwaltungskörperschaften. Migrations- und integrationspolitische Gründe

 

Normenkette

Richtlinie 2011/95/EU Art. 29, 33

 

Beteiligte

Alo

Kreis Warendorf

Amira Osso

Region Hannover

Ibrahim Alo

 

Tenor

1. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine Wohnsitzauflage, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden einer Person mit subsidiärem Schutzstatus erteilt wird, auch dann eine Einschränkung der durch diesen Artikel gewährleisteten Freizügigkeit darstellt, wenn sie es dieser Person nicht verbietet, sich frei im Hoheitsgebiet des den Schutz gewährenden Mitgliedstaats zu bewegen und sich dort vorübergehend außerhalb des in der Wohnsitzauflage bezeichneten Ortes aufzuhalten.

2. Die Art. 29 und 33 der Richtlinie 2011/95 sind dahin auszulegen, dass sie einer Wohnsitzauflage entgegenstehen, die wie die in den A...

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