Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Unlautere Geschäftspraktiken. Nationale Regelung, die die Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin untersagt
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Richtlinie 2005/29/EG
Beteiligte
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die öffentliche Gesundheit sowie die Würde und die Integrität der Berufe des Facharztes für ästhetische Chirurgie und des Facharztes für ästhetische Medizin schützt, indem sie es natürlichen und juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten, nicht entgegensteht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel, strafzaken (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz in Strafsachen Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 26. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2016, in dem Strafverfahren gegen
Wamo BVBA,
Luc Cecile Jozef Van Mol
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr...