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EuGH Beschluss vom 22.11.2011 - C-590/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse C im Besitz eines gültigen Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B zu sein. Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine. Entzug der nationalen Fahrerlaubnis. Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B durch einen anderen Mitgliedstaat. Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses. Spätere Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C durch denselben Mitgliedstaat. Beachtung des Wohnsitzerfordernisses

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 8, 7 Abs. 1

 

Beteiligte

Köppl

Wolfgang Köppl

Freistaat Bayern

 

Tenor

Es läuft den Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 geänderten Fassung nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Klassen B und C anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt hat, gegen die der erste Mitgliedstaat zuvor Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie verhängt hatte, wenn die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B in dem zweiten Mitgliedstaat, wie sich aus den Eintragungen in dem entsprechenden Führerschein ergibt, unter Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz erteilt wurde und die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C auf der Grundlage der ersten Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem neuen Führerschein ergäbe, der gemäß dieser Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C ausgestellt wurde.

 

Tatbestand

I...

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