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EuGH Beschluss vom 21.07.2011 - C-150/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. Gemeinsame Marktorganisation. Zucker. Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten. Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ihm zugeteilte Übergangsquote zu nutzen. Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags und der anwendbaren Geldbuße bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans. Grundsatz ne bis in idem

 

Beteiligte

Beneo Orafti

Bureau d'intervention et de restitution belge

Beneo-Orafti SA

 

Tenor

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der darin aufgeführte Begriff „Quote” auch die Übergangsquoten nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 umfasst.

2. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, eine ihm für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup zugeteilte Quote, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, wie sie in dieser Bestimmung bezeichnet ist, aufzugeben, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem das Unternehmen, das diese Verpflichtung eingeht, unter Berücksichtigung der Informationen, die ihm übermittelt oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentli...

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