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EuGH Beschluss vom 16.11.2010 - C-76/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Verbraucherschutz. Richtlinie 93/13/EWG. Missbräuchliche Klauseln. Richtlinie 2008/48/EG. Richtlinie 87/102/EWG. Verbraucherkreditverträge. Effektiver Jahreszins. Schiedsverfahren. Schiedsspruch. Möglichkeit für das nationale Gericht, von Amts wegen einen möglichen missbräuchlichen Charakter bestimmter Klauseln zu beurteilen

Beteiligte

Pohotovosť

Pohotovosť s.r.o

Iveta Korčkovská

Tenor

1. Ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch entscheidet, ist nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verpflichtet, von Amts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist und in dem Schiedsspruch angewandt wurde, wenn es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt und wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann.

2. Es ist Sache des befassten nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Kreditvertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nach den Feststellungen dieses Gerichts eine unverhältnismäßig hohe Sanktion für den Verbraucher vorsieht, in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände als missbräuchlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 zu betrachten ist. Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorabentscheidungsersuchen. Missbräuchliche Klauseln. Verbraucherkreditvertrag. Auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhende Klausel. Geltungsbereich der Richtlinie. Sicherung der Forderung durch ein Grundpfandrecht. ...

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