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EGMR Urteil vom 25.10.2005 - 59140/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, verstößt gegen Art. 14 i. V. mit Art. 8 der Konvention für Menschenrechte. Der Gerichtshof erkennt wie das BVerfG in den Musterverfahren (Beschlüsse vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97) keine hinreichenden Gründe zur unterschiedlichen Behandlung von Ausländern bei dem Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügten oder nicht.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2; BKGG § 1 Abs. 3

 

Tenor

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 59140/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei polnische Staatsangehörige, Herr Zbigniew und Frau Halina Okpisz („die Beschwerdeführer”), am 15. Februar 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention”) beim Gerichtshof eingereicht hatten.

2. Die deutsche Regierung („die Regierung”) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, und später Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz.

3. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Versagung des Kindergelds seit Januar 1994 einer Diskriminierung gleichkomme.

4. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gericht...

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