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BVerwG Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Immissionen einer ≪schlicht-≫hoheitlich betriebenen Anlage ≪Sportplatz≫; öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Sportlärm; Folgenbeseitigungsanspruch; Erheblichkeit ≪Zumutbarkeit≫ von Sportlärm; Sportlärm als erhebliche Belästigung; Bedeutung von TA Lärm und VDI-Richtlinie für die Bewertung von Sportlärm; Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses; Sport am Samstagnachmittag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Abwehranspruch eines Nachbarn gegen den Lärm, der von einem von der öffentlichen Hand betriebenen Sportplatz ausgeht, ist öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

2. Im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit ist die Frage der Zumutbarkeit von Geräuschen nach den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen (im Anschluß an BVerwGE 79, 254 ≪257 f.≫).

3. Die Sportausübung ist - auch als Freizeitbetätigung sowie als eine gesundheits- und sozialpolitisch förderungswürdige Angelegenheit - ebensowenig wie andere mit Geräuschen verbundene Tätigkeiten von der Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis anderer Menschen, die in der Nachbarschaft von Sportanlagen wohnen, freigestellt.

4. Im Konflikt zwischen Wohnnutzung und Sportbetrieb kann es von Bedeutung sein, welche Nutzung eher vorhanden war.

5. Die Frage, ob die von einem Sportplatz mit vielfältigen Sportarten und Formen der Sportausübung (z.B.) Leichtathletik, Fußball, sonstige Ballspiele, Schulsport, Vereinssport, Sport nicht organisierter Freizeitsportler, Wettkämpfe) ausgehenden Geräusche eine erhebliche Belästigung sind, kann nicht schematisch durch Bildung von Mittelungspegeln, bezogen auf einen 16-Stunden-Tag (6 bis 22 Uhr), beurteilt werden.

6. Es ist rechtlich nicht geboten, die Zumutbarkeit von Sportgeräuschen an Samstagnachmittagen nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als an sonstigen Werktagen.

7. Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb nichtig, weil er einen Sportplatz ohne ausdrückliche Konkretisierung der Art der auf ihm zulässigen Sportausübung und ohne räumliche Festlegung der einzelnen Sportanlagen wie Spielfelder, Laufbahnen usw. in der Nachbarschaft zu einem Wohngebiet festsetzt. Vielmehr ist eine solche Festsetzung in der Regel dahin auszulegen, daß auf dem Sportplatz nur eine mit der Wohnnutzung verträgliche Sportausübung zulässig ist.

8. § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, daß nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindestmaß beschränkt werden. Beschränkungen, die der Minderung (nur) erheblicher Belästigungen dienen, dürfen nicht unverhältnismäßig sein.

9. § 25 Abs. 2 BImSchG begrenzt nicht die Befugnis der Immissionsschutzbehörde zum Einschreiten, sondern reduziert das ihr sonst zustehende Ermessen in Richtung auf ein grundsätzliches Gebot zum Einschreiten.

 

Normenkette

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 906, 1004; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 25 Abs. 2; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 5 Fassung 1976-08-18; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Entscheidung vom 16.06.1987; Aktenzeichen Bf VI 30/85)

VG Hamburg (Entscheidung vom 27.11.1984; Aktenzeichen 11 VG 3122/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543929

BVerwGE, 197

JZ 1989, 951

BRS 1989, 462

DVBl. 1989, 463

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