Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 13.06.1988 - 2 B 45.88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 04.11.1987; Aktenzeichen 5 OVG A 136/85)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. November 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.900 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassunssgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Gründsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, welche – beamtenrechtlichen – Auswirkungen eine nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Personalvertretungsgesetz –PersVG–) in der Fassung vom 22. Februar 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 41) verfahrensfehlerhaft beantragte, gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung des Personalrats auf eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hat, wenn der Personalrat dennoch tatsächlich seine Zustimmung erteilt, ist nicht klärungsbedürftig. Aus den sowohl in dem angefochtenen Urteil als auch in der Beschwerdeschrift, angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 28. August 1986 – BVerwG 2 C 67.85 – (Buchholz 237.5 § 42 Nr. 5 = ZBR 1987, 159) und vom 12. März 1987 – BVerwG 2 C 39.85 – (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 4 = ZBR 1987, 286) ergibt sich, daß nicht nur – wie der Beklagte selbst einräumt – § 8 Abs. 5 PersVG dem nicht revisiblen Landespersonalvertretungsrecht zuzuordnen ist, sondern vielmehr auch die Entscheidung darüber, welchen Einfluß der Mangel in der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens auf eine hierauf ergangene Entscheidung des Personalrats hat. Das Berufungsgericht ist auch im vorliegenden Fall in Anwendung irrevisiblen Landespersonalvertretungsrechts zu dem Ergebnis gelangt, daß die tatsächlich erteilte Zustimmung des Personalrats unwirksam ist. Ist aber nach irrevisiblem Landespersonalvertretungsrecht das Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so ist eine gleichwohl ausgesprochene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eindeutig zwar nicht nichtig, wohl aber wegen eines, Mangels der vorgeschriebenen Beteiligung des Personalrats fehlerhaft.

Die Ausführungen der Beschwerde und des Schleswig-Holsteinischen Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das gilt auch für den Hinweis auf das zum Bundespersonalvertretungsgesetz –BPersVG– ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. März 1985 – 4 AZR 228/83 – (PersV 1987, 514). nach dem der Personalrat der Übertragung einer vorübergehend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit an einen Angestellten auf Dauer auch dann wirksam zustimmen kann, wenn der Dienststellenleiter überhaupt kein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat. Denn das Berufungsgericht ist – wie ausgeführt – in Anwendung irrevisiblen Landespersonalvertretungsrechts zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Personalrat tatsächlich erteilte Zustimmung unwirksam ist. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden. – Aus den angeführten Erwägungen vermögen auch die Ausführungen zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1987 – BVerwG 6 P 11.86 – (BVerwGE 78, 72), nach dem der Personalrat einen vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangel bei der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nur binnen der Frist aus § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG wirksam rügen kann, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts enthalten im übrigen keine Ausführungen zur Revisibilität von Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit – auch durch Versetzung in den Ruhestand – betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

 

Unterschriften

Dr. Franke, Dr. Lemhöfer, Dr. Maiwald

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1213604

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BVerwG 6 P 11.86
BVerwG 6 P 11.86

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vertretung des Dienststellenleiters im Mitbestimmungsverfahren. Mitbestimmungsverfahren, Verfahrensmangel im –. Vertretung, – des Dienststellenleiters im Mitbestimmungsverfahren  Leitsatz (amtlich) 1) Zur allgemeinen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren