Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2016 - 2 BvR 120/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit nach Ernennung des konkurrierenden Bewerbers. angegriffene fachgerichtliche Entscheidungen prozessual überholt. Wartezeit des Dienstherrn von vier Wochen zwischen fachgerichtlicher Entscheidung und Ernennung hinreichend für Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch unterlegenen Bewerber

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 24.11.2015; Aktenzeichen 1 M 190/15)

OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 02.11.2015; Aktenzeichen 1 M 174/15)

VG Magdeburg (Beschluss vom 25.09.2015; Aktenzeichen 5 B 399/15 MD)

 

Gründe

A.

Rz. 1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren; der ausgewählte Bewerber ist inzwischen ernannt.

I.

Rz. 2

Die Bewerbung der Beschwerdeführerin auf ein ausgeschriebenes Beförderungsamt hatte im Auswahl- sowie im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keinen Erfolg. Vier Wochen nach Zugang der letzten fachgerichtlichen Entscheidung ernannte das Ministerium den ausgewählten Mitbewerber, nachdem es sich einen Tag zuvor beim Bundesverfassungsgericht vergewissert hatte, dass kein verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz beantragt worden war.

II.

Rz. 3

Mit ihrer am Tag der Ernennung des Konkurrenten eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen und den Beschluss über die Anhörungsrüge, da sie sich in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht. Auf Anfrage, ob und gegebenenfalls mit welchem Ziel an der Verfassungsbeschwerde trotz zwischenzeitlicher Ernennung des Mitbewerbers festgehalten werden solle, teilte die Beschwerdeführerin mit, diesen Rechtsbehelf nicht zurückzunehmen, da dessen Ziel nicht nur die Feststellung der Verletzung der genannten Rechte sei; vielmehr habe die Beschwerdeführerin auch die Absicht, Schadensersatz bei ihrem Dienstherrn geltend zu machen.

B.

Rz. 4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Die Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

I.

Rz. 5

1. Die fachgerichtlichen Eilentscheidungen haben sich durch die Ernennung des Konkurrenten prozessual überholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. BVerwGE 138, 102 ≪109≫). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorverlagerung des Rechtsschutzes nie beanstandet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 18) und auch die Beschwerdeführerin greift sie nicht mit verfassungsrechtlichen Argumenten an.

Rz. 6

2. Die Beschwerdeführerin trägt keine Gründe für ein trotz prozessualer Überholung der angegriffenen Entscheidungen fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis vor; solche sind auch nicht ersichtlich. Der Dienstherr ist nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 18; BVerfGK 12, 206 ≪208≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 2010 - 2 BvR 1067/10 -, juris, Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte der Dienstherr nach seinem Obsiegen im Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe der obergerichtlichen Entscheidung warten, wenn der unterlegene Bewerber rechtzeitig, nämlich vor oder spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe mitgeteilt hat, er werde das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 B 106/11 -, juris, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdeführerin zwischen dem Zugang der letzten fachgerichtlichen Entscheidung und der Vergewisserung des Ministeriums, dass keine Verfassungsbeschwerde eingegangen sei, mit rund vier Wochen ausreichend Zeit, dem Ministerium mitzuteilen, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht beantragen zu wollen. Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin macht nicht geltend, inwieweit diese obergerichtliche Rechtsprechung von Verfassungs wegen zu beanstanden sein könnte. Sie hat lediglich kurz vor Ablauf der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG (nicht einmal verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG) Verfassungsbeschwerde erhoben, dies aber dem Dienstherrn nie angezeigt.

Rz. 7

3. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verkürzende Ernennung eines Konkurrenten gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen ist (vgl. BVerfGK 12, 206 ≪208 f.≫; vgl. auch BVerwGE 138, 102 ≪109≫). Daher kommt hier auch eine Umstellung des Rechtsschutzbegehrens zwischen dem fach- und dem verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

II.

Rz. 8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9396237

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Grundgesetz / Art. 33 [Gleichstellung als Staatsbürger; Öffentlicher Dienst]
Grundgesetz / Art. 33 [Gleichstellung als Staatsbürger; Öffentlicher Dienst]

  (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.  (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.  (3) 1Der Genuß bürgerlicher und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren