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BVerfG Einstweilige Anordnung vom 01.12.2017 - 2 BvF 1/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011. Hauptsache- und eA-Verfahren als eigenständige Sachen iSd § 5 Abs 3 S 1 BVerfGG

 

Normenkette

GG Art. 28 Abs. 2 S. 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2; BVerfGG § 15 Abs. 3 S. 1, § 32 Abs. 1, 6 S. 2; StichprobenV § 2 Abs. 2-3; ZensG 2011 § 7 Abs. 1-2, § 19

 

Verfahrensgang

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 13.06.2017; Aktenzeichen 2 BvF 1/15)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 22.12.2016; Aktenzeichen 2 BvF 1/15)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 16.07.2016; Aktenzeichen 2 BvF 1/15)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 15.02.2016; Aktenzeichen 2 BvF 1/15)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 26.08.2015; Aktenzeichen 2 BvF 1/15)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 19.09.2018; Aktenzeichen 2 BvF 1/15)

BVerfG (Urteil vom 19.09.2018; Aktenzeichen 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 14.05.2018; Aktenzeichen 2 BvF 1/15)

 

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016, 22. Dezember 2016 und 13. Juni 2017 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

II.

Rz. 2

Der Senat hat über die Wiederholung der einstweiligen Anordnung aufgrund des Neubeginns der Beratung für den Beschluss vom 22. Dezember 2016 in seiner aktuellen Besetzung zu entscheiden. Dass die Beratung in der Hauptsache bereits in anderer Besetzung begonnen hat, hindert die fortgesetzte Mitwirkung des Richters Maidowski nicht, da die Entscheidung im Hauptsacheverfahren und über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG darstellen (vgl. BVerfGE 142, 5 ≪8 f. Rn. 8 ff.≫).

III.

Rz. 3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ≪50≫; 89, 113 ≪115 f.≫; 97, 102 ≪102≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

Rz. 4

Die mit Beschluss vom 13. Juni 2017 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 13. Dezember 2017 außer Kraft (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). Da mit der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der abschließenden Klärung der Rechtslage durch die anstehende Entscheidung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) spätestens zum 13. Dezember 2017 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11379950

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