Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 30.12.1986 - 1 BvR 1053/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Forderung nach Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde würde weitgehend entwertet, wenn die eigentliche verfassungsrechtliche Kernfrage nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den zur Prüfung verpflichteten Fachgerichten unterbreitet werden würde.

2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und der privaten Vorsorgeaufwendungen wurden vom Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; EStG 1981 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 29.07.1986; Aktenzeichen IX R 206/84)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.07.1984; Aktenzeichen IV K 513/83)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. a) Der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltende Grundsatz der Subsidiarität gebietet es, daß eine behauptete Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte zunächst im sachnächsten Verfahren geltend gemacht wird. Auf diese Weise soll dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vermittelt werden (BVerfGE 9, 3 ≪7≫; 69, 122 ≪125≫). Zudem entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und der Aufgabenzuweisung, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 ≪145≫; 71, 25 ≪35≫). Diese Grundsätze werden im Hinblick auf die besondere Funktion des Bundesverfassungsgerichts und angesichts der anhaltenden Belastung des Gerichts streng beachtet (vgl. BVerfGE 68, 143 ≪151≫).

Die Verfassungsbeschwerde bemerkt lediglich allgemein, dem Bundesfinanzhof sei die verfassungsrechtliche Problematik offenbar trotz der Hinweise im Vortrag der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gewesen. Sie führt allerdings innerhalb der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) nicht aus, welcher Art diese Hinweise konkret gewesen seien. Den angegriffenen Entscheidungen läßt sich ihr Inhalt nicht entnehmen. Beide Entscheidungen enthalten kein Vorbringen der steuerlich vertretenen Beschwerdeführer zu eventuellen verfassungsrechtlichen Bedenken. Derartige Ausführungen im Instanzenzug waren aber um so mehr geboten, als die Beschwerdeführer geltend machen, ihrem Begehren könne bereits durch eine verfassungskonforme Auslegung der den Werbungskostenabzug regelnden Vorschrift in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Rechnung getragen werden. Eine verfassungskonforme Auslegung obliegt jedem Richter (vgl. BVerfGE 48, 40 ≪45≫).

Das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts hatte sich ausführlich mit der einfachrechtlichen Rechtslage und der zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Spätestens im Rahmen des Revisionsverfahrens bestand deshalb Veranlassung, den Bundesfinanzhof mit den verfassungsrechtlichen Bedenken zu konfrontieren. Die Forderung nach Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) würde weitgehend entwertet, wenn die eigentliche verfassungsrechtliche Kernfrage nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den zur Prüfung verpflichteten Fachgerichten unterbreitet werden würde.

b) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde läßt eine Grundrechtsverletzung auch nicht als hinreichend möglich erscheinen(vgl. § 92 BVerfGG; BVerfGE 68, 176 ≪184≫).

Im Ausgangsverfahren überschritt der Beschwerdeführer mit seinen gesamten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (in Höhe von 8 780,– DM) den für das Streitjahr 1982 maßgebenden Höchstbetrag, den das Finanzgericht mit 9 489,– DM berechnet hat, nicht. Zu dem als verfassungswidrig beanstandeten teilweisen Ausfall der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelangen die Beschwerdeführer überhaupt nur dadurch, daß sie weitere – im einzelnen allerdings nicht vorgetragene – private Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2 616,– DM im Rahmen des Höchstbetrages vorrangig abziehen wollen. Die Verfassungsbeschwerde führt nicht aus, daß von Verfassungs wegen ein derartiges Rangverhältnis gelte oder diese privaten Vorsorgeaufwendungen gleichermaßen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unabweisbar seien.

Waren die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei anderer Abzugsfolge jedenfalls in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig, so mußten die Beschwerdeführer substantiiert darlegen, aus welchen – zusätzlichen – Erwägungen die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte dennoch in Betracht komme.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1566260

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Bundesverfassungsgerichtsge... / § 90 [Erhebung der Verfassungsbeschwerde]
    Bundesverfassungsgerichtsge... / § 90 [Erhebung der Verfassungsbeschwerde]

      (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren