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BVerfG Beschluss vom 30.08.2005 - 1 BvR 1895/03

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Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 28.07.2003; Aktenzeichen 26 UF 868/02)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am 15. November 1991 geborenen R., die aus der nichtehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgegangen ist und bei der Beschwerdeführerin lebt.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 regelte das Amtsgericht Ebersberg nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und mehrfacher Anhörung der Kindeseltern den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind dahingehend, dass der Vater das Recht habe, jeweils im vierzehntägigen Rhythmus am Wochenende unbegleiteten Umgang mit einer Übernachtung auszuüben. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin auf, sich selbst in eine therapeutische Behandlung zu geben, um ihre Abwehrhaltung gegen den Kindesvater beziehungsweise den Paarkonflikt aufzuarbeiten. Sowohl der Vater als auch der Umgangsbegleiter hätten im letzten Termin berichtet, dass es wiederum zu mehrfachen Verschiebungen genau ausgemachter Umgangstermine gekommen sei. Der erfahrene Umgangsbegleiter habe berichtet, dass sich das Kind nach wie vor ambivalent verhalte. Es wäre zu spüren, dass es sich zum Vater hingezogen fühle, andererseits zeige das Kind eine sehr starke Abwehrhaltung. Sobald der äußere Druck auf die Beschwerdeführerin nachließe, würde der Kontakt zwischen Vater und Kind schlechter. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen befinde sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern und weiche dem Druck dadurch aus, dass es eine Abwehrhaltung gegenüber dem Kindesvater einnehme. Der Vater gehe einfühlsam und kindgerecht auf die Tochter zu, obgleich es sicherlich nicht einfach sei, mit einem Kind Umgang zu pflegen, das sich völlig verweigere. Erschreckend sei dabei die Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich den unberechtigten Missbrauchsvorwurf gegen den Vater dazu benutzt habe, die Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterminieren. Die Beschwerdeführerin kooperiere ganz offensichtlich nur so weit, wie es gerichtlicherseits gerade noch für ausreichend erachtet werde.

Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wegen unterbliebener Kindesanhörung mit Beschluss vom 5. November 2001 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Mit Beschluss vom 8. März 2002 regelte das Amtsgericht nach nunmehr erfolgter Anhörung des Kindes den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind dahingehend, dass der Vater nach einer näher geregelten Übergangszeit das Recht habe, jeweils im vierzehntägigen Rhythmus am Wochenende unbegleiteten Umgang mit einer Übernachtung auszuüben. Es erscheine insbesondere wichtig, dass das Kind lernen müsse, bei Beziehungskonflikten den Kontakt zur Bezugsperson zu suchen und die Konflikte anzusprechen und zu bearbeiten, anstatt sich aus dem Konflikt einfach zurückzuziehen. Dass das Kind diesbezüglich bereits eine Entwicklungsstörung zeige, habe sich auch bei seiner Anhörung erwiesen. Der Wille des Kindes sei nicht sein freier Wille, auch wenn es das subjektiv so empfinde. Ein solcher könne sich nicht bilden, wenn seine Mutter ihm Gerichtsbeschlüsse zu lesen gebe, wie das Kind in der Anhörung bestätigt habe. Insoweit seien sorgerechtseinschränkende Maßnahmen in Form der Errichtung einer Umgangspflegschaft, des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Umfeld für einen begrenzten Zeitraum in Erwägung zu ziehen gewesen. Die gerichtlich verfügte Therapieauflage stelle hier das mildere Mittel dar.

Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Juli 2002 (mit Beschluss vom 20. August 2003 berichtigt auf 28. Juli 2003) änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ab, dass es der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge insoweit entzog und eine Pflegschaft anordnete, als es den Umgang des Kindes mit dem Kindesvater betraf. Die Beschwerdeführerin werde ihrer Verpflichtung als allein Sorgeberechtigte nicht gerecht, die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern. Es liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin den Willen des Kindes, wenn auch möglicherweise unbewusst, manipuliere. Das Kind selbst habe keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerten Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Aus Sicht des Gerichts mache es auch keinen Sinn, den Umgang auszusetzen, um dem Kind noch mehr Zeit zu geben, die „Vaterproblematik” therapeutisch zu bearbeiten. Seit der Anhörung vor dem Oberlandesgericht, in der die Beschwerdeführerin erklärt habe, bereits therapeutische Maßnahmen für das Kind in die Wege geleitet zu haben, sei mittlerweile ein Jahr vergangen, ohne dass ein nennenswertes Ergebnis zu Tage getreten wäre. Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stelle ein Versagen dar, das zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führe.

Eine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. August 2003 zurück. Dem Beschwerdegericht sei nicht verwehrt, das Sorgerecht der Beschwerdeführerin insoweit einzuschränken, als es den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil betreffe. Bedenken gegen die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts könnten nur dann bestehen, wenn im Rahmen eines Umgangsverfahrens auf die alleinige Beschwerde des Sorgerechtsinhabers diesem das gesamte Sorgerecht in zweiter Instanz entzogen würde.

Mit der anwaltlich eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht habe als Gericht letzter Instanz erstmals über die Anordnung einer Umgangspflegschaft als Ergänzungspflegschaft entschieden, obwohl für diese Entscheidung das Amtsgericht in erster Instanz zuständig gewesen wäre. Das Oberlandesgericht habe darüber hinaus verabsäumt, die Voraussetzungen des § 1666 BGB sorgfältig zu prüfen und eine Güterabwägung vorzunehmen. Insbesondere hätte das Gericht prüfen müssen, ob das Kind im Falle eines Eingriffs in das Elternrecht der Beschwerdeführerin stärker belastet werde als bei Fortbestand des Status quo. Es habe nicht dargestellt, worin die schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls im konkreten Fall liege.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie jedenfalls unbegründet ist.

1. Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt nicht vor. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Recht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪39≫; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ≪213≫; 96, 27 ≪39≫). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen” lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪39≫).

2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Denn die Effektivität des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin ist durch die angegriffene Entscheidung nicht in Frage gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG keine Aussage über die Kompetenz der Beschwerdeinstanz, zur Durchsetzung eines Umgangsrechts eine teilweise Sorgerechtsentziehung zu verfügen. Die der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Auffassung, eine solche teilweise Sorgerechtsentziehung könne in der Beschwerdeinstanz erstmals verfügt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die teilweise Sorgerechtsentziehung kann als Mittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts gegenüber dem nichtberechtigten Elternteil in Einsatz gebracht werden. Dies folgt aus § 52 a Abs. 3 Satz 2 FGG, nach dem das Gericht im Rahmen eines Vermittlungstermins darauf hinzuweisen hat, dass die Vereitelung oder Erschwerung eines Umgangs seitens des sorgeberechtigten Elternteils zu einer Einschränkung oder einem Entzug der elterlichen Sorge nach Maßgabe des § 1666 BGB führen kann. Insoweit ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, mit der teilweisen Sorgerechtsentziehung zur Durchsetzung des Umgangsrechts werde kein neuer Verfahrensgegenstand neben dem schon in erster Instanz behandelten Umgangsrecht eingeführt, sondern lediglich das Umgangsrecht abgesichert, unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden.

3. Soweit man die besagte Rüge der Beschwerdeführerin auch dahingehend interpretiert, das Oberlandesgericht habe mit der erstmaligen teilweisen Sorgerechtsentziehung gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens verstoßen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls zumindest unbegründet. Insbesondere ist der Beschluss kein Überraschungsbeschluss für die Beschwerdeführerin gewesen. Bereits das Amtsgericht hat in seiner umgangsrechtlichen Entscheidung vom 8. März 2002 ausdrücklich sogar weitergehende sorgerechtseinschränkende Maßnahmen in Betracht gezogen. Die Sorgerechtsentziehung ist vom Amtsgericht lediglich deshalb verworfen worden, weil das Gericht in der begonnenen Therapie der Beschwerdeführerin eine Chance gesehen hat, das Kind könne seine Einstellung zu dem Kindesvater aufgrund eines baldigen regelmäßigen Kontakts bei gleichzeitiger therapeutischer Begleitung verändern. Ausweislich der Schriftsätze des Kindesvaters und der Beschwerdeführerin sind jedoch regelmäßige Umgangskontakte des Kindes mit dem Kindesvater trotz eines gemeinsamen Therapiegespräches der Kindeseltern nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn das Oberlandesgericht die Auflage einer Therapie als milderes Mittel zur Beförderung des Umgangsrechts verworfen hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem,

 

Fundstellen

Haufe-Index 1436086

NJW-RR 2006, 1

FPR 2007, 319

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