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BVerfG Beschluss vom 30.07.2009 - 2 BvR 1575/09

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 29.06.2009; Aktenzeichen 593 StVK (Vollz) 227/09)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine unanfechtbare Gerichtsentscheidung gerügt werden kann. Die Erhebung einer Anhörungsrüge war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 ≪116≫).

Das Landgericht hat nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit der angegriffenen Entscheidung den gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die zugrundeliegende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis gegeben zu haben, mit der geltend gemacht worden war, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anliegens, das er auf dem Rechtsweg zu verfolgen beabsichtigt, zuvor keinen Antrag bei der Justizvollzugsanstalt gestellt habe.

Die Information über Äußerungen der Gegenseite gehört zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 49, 325 ≪328≫; 55, 95 ≪99≫). Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09 –, NVwZ 2009, S. 580 ≪580≫, und – 1 BvR 189/09 – juris). Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers, der geltend macht, bei rechtzeitiger Gelegenheit zur Stellungnahme würde er dem Landgericht den bei der Justizvollzugsanstalt gestellten Antrag vorgelegt haben, ist auch nicht auszuschließen, dass die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Voßkuhle, Mellinghoff, Lübbe-Wolff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2223016

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