Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldleistungspflichten
Beteiligte
Rechtsanwalt Hendrik Schröder |
Verfahrensgang
AG Mannheim (Zwischenurteil vom 04.07.2001; Aktenzeichen 29 Gs 50/01) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
Sie ist unzulässig, da sie den Substantiierungserfordernissen der §§ 23 Abs. 2, 92 BVerfGG nicht entspricht.
Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht dar.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. BVerfGE 89, 48 ≪61≫; 78, 249 ≪277≫; 78, 232 ≪243≫; 75, 108 ≪154≫). Geschützt sind vielmehr nur die Herrschafts- und Nutzungsbefugnisse an konkreten Gegenständen, nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪300≫; 75, 108 ≪154≫). Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. „erdrosselnde Wirkung” entfalten (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪300≫; 78, 232 ≪245≫; stRspr).
Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 469 StPO begründet eine Geldleistungspflicht. Eine solche Vermögensbelastung ist per se ungeeignet, die Eigentumsgarantie zu berühren. Für eine erdrosselnde Wirkung sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich; hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 660109 |
www.judicialis.de 2001 |