Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 28.02.1963 - 2 BvR 51/63

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung rechtskräftig festgesetzter, bezahlter Steuern nach Nichtigerklärung einer Steuernorm

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Rückforderungsanspruch rechtskräftig veranlagter, bezahlter Steuern nach Nichtigerklärung einer Steuernorm steht § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, 3; GG § Art. 20; GG § Art. 100; BVerfGG § 79 Abs. 2; AO § 150; UStDB 1951 § 58

 

Gründe

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist in den Jahren 1951, 1953, 1954 und 1955 auf Grund rechtskräftig gewordener Veranlagungen gemäß § 58 der UStDB 1951 herangezogen worden. Nachdem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1958 (BVerfGE 7, 282) die Rechtsgrundlagen der Umsatzzusatzbesteuerung für nichtig erklärt worden waren, beantragte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 1959, ihr die für die genannten Veranlagungszeiträume bezahlte Zusatzsteuer gemäß §§ 150 ff. AO zu erstatten. Der Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Einspruch, Berufung und Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof führt in dem angefochtenen Urteil vom 22. November 1962 aus, daß die Voraussetzungen der §§ 150 ff. AO nicht vorlägen und sich auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen verbiete, weil der in § 79 Abs. 2 BVerfGG enthaltene Grundsatz auch auf die im Verfahren nach § 13 Nr. 11 BVerfGG ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1958 anzuwenden sei.

2. Mit der form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG. Während der fraglichen Veranlagungszeiträume sei in § 82 BVerfGG § 79 Abs. 2 dieses Gesetzes auf das abstrakte Normenkontrollverfahren noch nicht für entsprechend anwendbar erklärt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe also damals damit rechnen können, daß die bezahlte Zusatzsteuer erstattet werden würde, falls deren Rechtsgrundlage in einem Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 11 und 80ff. BVerfGG für nichtig erklärt werden sollte. Die Versagung der Steuererstattung verstoße deshalb gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit der Verwaltung und des Vertrauensschutzes, die sich ihrerseits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergäben. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß ihr die Steuererstattung versagt wurde, während nach ihrer Ansicht bei der Durchführung einer im Ermessen der Finanzverwaltung liegenden Betriebsprüfung die auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1958 geänderte Rechtslage im Rahmen des Berichtigungsbescheides nach § 222 AO hätte berücksichtigt werden müssen. Schließlich verstoße die Ablehnung der Rückerstattung auch gegen Art. 14 GG, weil ein bestehender Erstattungsanspruch ohne gesetzliche Grundlage versagt werde.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Von ihrer Entscheidung würde daher nicht die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten sein; der Beschwerdeführerin kann auch durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil nicht entstehen.

Als das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1958 erging, war die Beschwerdeführerin für die Jahre 1951, 1953, 1954 und 1955 zur Umsatzsteuer rechtskräftig veranlagt worden; die geschuldeten Steuerbeträge waren bezahlt. Dem Rückforderungsanspruch steht daher, wie der Bundesfinanzhof zu Recht annimmt, die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegen, auf die § 82 Abs. 1 BVerfGG Bezug nimmt. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit und enthält einen allgemein anerkannten Rechtssatz. Es ist daher sinnwidrig, wenn gegen diesen Rechtssatz das rechtsstaatliche Verlangen nach Vertrauensschutz ins Feld geführt wird. Wenn schon aber auf das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf das geltende Recht im gegebenen Fall abgestellt werden soll, so kann nur der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem das Urteil vom 5. März 1958 erging. Damals galt § 82 Abs. 1 BVerfGG in der heute gültigen Fassung, die auf § 79 Abs. 2 BVerfGG Bezug nimmt.

Die Rüge, es seien durch das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs auch die Vorschriften der Art. 3 und 14 GG verletzt, ist so sachfremd, daß es einer besonderen Widerlegung nicht bedarf.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1740441

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren