Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 25.01.1990 - 1 BvR 1513/89

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zaubern keine Kunst i. S. des Gemeinnützigkeitsrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß Zaubern nach Auffassung des BFH keine Kunst i. S. von § 52 Abs. 1 und 2 AO 1977 ist und damit ein entsprechender Verein nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 von der Körperschaftsteuer befreit werden kann, verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 52; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 02.08.1989; Aktenzeichen I R 72/87)

BFH (Beschluss vom 11.02.1987; Aktenzeichen I B 37/86)

 

Gründe

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sein Vortrag läßt nicht erkennen, was er geltend gemacht hätte, wenn der Bundesfinanzhof verdeutlicht hätte, aus welchem Grund er die Revision zugelassen hat. Nur dann hätte aber geprüft und entschieden werden können, ob die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfassungsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 ≪20≫; ständige Rechtsprechung). Der bloße Hinweis, ihm sei die Gelegenheit genommen worden, die Rechtsmeinung des Bundesfinanzhofs kritisch zu hinterfragen, reicht dazu nicht aus. Die durch die §§ 23 Abs. 1 und 92 BVerfGG gebotene Substantiierung seiner Rüge wäre ihm auch möglich gewesen, weil er dem Revisionsurteil hätte entnehmen können, welche Rechtsfragen der Bundesfinanzhof als entscheidungserheblich angesehen hat.

2. Im übrigen sind keine Grundrechtsverletzungen erkennbar.

a) Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt nicht schon darin, daß der Bundesfinanzhof – wie der-Beschwerdeführer meint – die Zauberei zu Unrecht nicht dem verfassungsrechtlichen Kunstbegriff zugeordnet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob allein der Umstand, daß der Gesetzgeber mit der steuerlichen Privilegierung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG der in dieser Grundrechtsnorm zum Ausdruck kommenden objektiven Wertentscheidung Rechnung tragen wollte, einen solchen Fehler auf die verfassungsrechtliche Ebene höbe. In jedem Fall scheidet ein verfassungsgerichtliches Eingreifen, schon deswegen aus, weil eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheitsgarantie nicht vorliegt.

Auch bei der Rüge einer Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist es im Regelfall nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts in jeder Hinsicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BVerfGE 30, 173 ≪196 f.≫; 67, 213 ≪222 f.≫), es sei denn, sie läßt auf eine grundsätzliche Fehleinschätzung dieses Grundrechts schließen. Es gibt zwar Fälle, in denen eine weitergehende Prüfung in Betracht kommt, wie zum Beispiel bei strafrechtlichen Verurteilungen; denn die Grenzen der verfassungsgerichtlichen Eingriffsbefugnisse richten sich auch danach, mit welcher Intensität die fachgerichtliche Entscheidung die Sphäre des Betroffenen beeinträchtigt (BVerfGE 42, 143 ≪148 f.≫; 43, 130 ≪136≫; 54, 129 ≪136≫; 66, 116 ≪131≫; 67, a.a.O.). Ein solch weitgehender Eingriff steht hier jedoch nicht in Rede. Dem Beschwerdeführer geht es lediglich um die Teilhabe an einer abgabenrechtlichen Privilegierung, die der Bundesfinanzhof ihm vorenthält. In dieser Situation muß das Bundesverfassungsgericht sich mit der üblichen Prüfung begnügen, ob die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫).

Ein solcher, verfassungsrechtlich relevanter Fehler ist nicht erkennbar. Der Bundesfinanzhof legt seiner Entscheidung ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zugrunde, die er zutreffend wiedergibt. Ob er bei der Subsumtion der Zauberei unter diese richtig beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Eigenarten dieser speziellen Tätigkeit hinreichend würdigt, entzieht sich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die dazu notwendige Ermittlung dessen, was Zaubern ist, betrifft die tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache der Fachgerichte ist.

Ebensowenig läßt die Beurteilung, bei der Zauberei handele es sich bei formaler, typologischer Betrachtung nicht um eine klassische Form künstlerischer Äußerung, auf ein grundlegend fehlerhaftes Verständnis des Kunstbegriffs schließen. Die Beispiele klassischer Kunstformen, welche der Bundesfinanzhof nennt, verdeutlichen das Gegenteil. Ob seiner Einschätzung, die Zauberei erfülle nicht die Voraussetzungen eines typologischen Kunstbegriffs, hinreichende und zutreffende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen, ist wiederum keine verfassungsrechtliche Frage.

b) Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensgarantie überhaupt ihrem Schutzbereich nach betroffen ist, soweit die Rechtsverletzung darin liegen soll, daß zu Unrecht Zugang zu einer weiteren Instanz gewährt wurde. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet jedenfalls schon deswegen aus, weil die Zulassung der Revision keine willkürliche Rechtsfindung erkennen läßt (vgl. BVerfGE 3, 359 ≪364 f.≫; ständige Rechtsprechung). Immerhin ging es – wie die Revisionsentscheidung zeigt – um die Klärung der Frage, ob die Förderung des Zauberns ein gemeinnütziger Zweck im Sinne der Abgabenordnung ist.

Soweit der Beschwerdeführer seine auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zielende Rüge damit begründet, daß der Große Senat des Bundesfinanzhofs hätte angerufen werden müssen, verkennt er, daß das Gericht nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats abweichen wollte, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich auf diese Rechtsprechung berufen hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1535755

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Grundgesetz / Art. 5 [Meinungsfreiheit]
    Grundgesetz / Art. 5 [Meinungsfreiheit]

      (1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren