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BVerfG Beschluss vom 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Form der Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verletzung prozessualer Grundrechtspositionen führt nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn der Betroffene zumutbare Schritte unterlassen hat, um seine Rechte selbst zu wahren. Hat der Beschwerdeführer es versäumt, sich nach dem entsprechenden Hinweis des Kammervorsitzenden, es bestünden Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift, durch einen Wiedereinsetzungsantrag den Zugang zur Berufungsinstanz zu verschaffen, scheidet eine Rechtsverletzung aus.

2. Spricht ein Gericht einer „Unterschrift” jede Verbindung zu einem Schriftzug ab und charakterisiert es den Schriftzug trotz des erkennbar langgezogenen Namenszugs als Paraphe, legt es eine ungewöhnliche Strenge an den Tag, spricht viel dafür, daß die Spruchpraxis mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben nicht im Einklang steht.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 519b Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Beschluss vom 10.04.1996; Aktenzeichen 13 Sa 30/96)

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen zivilgerichtlichen Beschluß, mit dem eine Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift verworfen wurde.

1. Der Ausgangsrechtsstreit betraf die außerordentliche Kündigung von Lohn- und Gehaltstarifverträgen durch die Beschwerdeführerin zu 1), einer aus den Beschwerdeführern zu 2) bis 6) bestehenden Tarifgemeinschaft.

Auf die Klage der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag mit der Beschwerdeführerin zu 1) abgeschlossen hatte, stellte das Arbeitsgericht Berlin die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin zu 1) durch Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, dem Beschwerdeführer zu 7), Berufung ein.

Nach Ablauf der Berufungsfrist wies das Landesarbeitsgericht Berlin darauf hin, es bestünden Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Unterzeichnung der Berufungsschrift. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer zu 7) auf seine fünfzehnjährige Berufspraxis, in der er bislang ohne jede Beanstandung in derselben Form und Ausführung seine Schriftsätze unterschrieben habe. Auch die Stellungnahme unterzeichnete der Beschwerdeführer zu 7) in gleicher Weise wie zuvor bereits die Berufungsschrift.

Mit Beschluß vom 10. April 1996 verwarf das Landesarbeitsgericht Berlin die Berufung als unzulässig, da die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Es vertrat die Auffassung, die unter der Berufungsschrift befindlichen paraphenähnlichen „Zeichen oder Linien” hätten keinerlei Verbindungen mehr zu einem Schriftzug und wiesen keine Andeutungen von Buchstaben auf. Die entscheidende Kammer sei mit dieser Art der Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer zu 7) erstmals befaßt und hätte diese auch früher beanstandet.

2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Beschwerdeführer zu 7) sieht sich zudem in seinem Grundrecht auf ungehinderte Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Der Anspruch auf ein faires Verfahren und auf einen vorhersehbaren und gleichmäßigen Zugang zu den von den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 123 ≪126 f.≫; 79, 372 ≪376 f.≫).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im übrigen jedenfalls unbegründet.

a) Dem Beschwerdeführer zu 7) fehlt es an einer unmittelbaren eigenen rechtlichen Betroffenheit durch die angegriffene Entscheidung. Eine solche eigene Betroffenheit des Prozeßbevollmächtigten kann in Fällen wie dem vorliegenden gegeben sein, wenn ein Gericht völlig entfernt von den in der Rechtsprechung zur Eigenhändigkeit der Unterschrift entwickelten Grundsätzen willkürlich beispielsweise Schönschrift verlangen würde (vgl. BVerfGE 78, 123 ≪125≫). Daß das Landesarbeitsgericht die Anforderungen in dieser, das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu 7) berührenden Weise, überzieht, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im übrigen können dem Beschwerdeführer zu 7) aus dem Urteil allenfalls mittelbare Nachteile wie Schadensersatzansprüche erwachsen. Über solche befindet das angegriffene Urteil aber nicht. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Beschwerdebefugnis zu. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig.

b) Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1) bis 6) hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie werden jedenfalls im Ergebnis durch die angegriffene Entscheidung nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Recht auf ein faires Verfahren sowie auf einen berechenbaren und gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten verletzt.

Der Richter muß das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich insbesondere nicht widersprüchlich verhalten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123 ≪126≫). Die unteren Instanzen der Fachgerichte sind aber auch bei der Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht gehindert, abweichende Auffassungen zu der Rechtsprechung übergeordneter, insbesondere der obersten Bundesgerichte zu vertreten. Gehindert sind sie jedoch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, solche Meinungsverschiedenheiten auf dem Rücken des Bürgers auszutragen und es ihm zum Verschulden gereichen zu lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut. Eine solche Verfahrensgestaltung beschränkt den Anspruch des Bürgers auf berechenbaren und gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten unzumutbar. Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muß, daß eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfGE 79, 372 ≪376 f.≫).

Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, daß die Maßstäbe, an denen die angegriffene Entscheidung die Unterschrift des Beschwerdeführers zu 7) mißt, weitaus enger sind als die Anschauungen des allgemeinen Rechtsverkehrs über die Identifizierbarkeit von Unterschriften. Indem das Landesarbeitsgericht seiner Unterschrift jede Verbindung zu einem Schriftzug abspricht und sie trotz des erkennbar langgezogenen Namenszugs als Paraphe charakterisiert, legt es eine ungewöhnliche Strenge an den Tag. Es spricht in der Tat viel dafür, daß die Spruchpraxis der entscheidenden Kammer des Landesarbeitsgerichts mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben nicht im Einklang steht.

Ob die Würdigung, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben, verfassungsrechtlichen Maßstäben standhält, kann offenbleiben. Denn im Ergebnis verletzt die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer jedenfalls deshalb nicht in seinen Rechten, weil er es versäumt hat, sich durch einen Wiedereinsetzungsantrag den Zugang zur Berufungsinstanz zu verschaffen. Eine Verletzung prozessualer Grundrechtspositionen führt dann nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn der Betroffene zumutbare Schritte unterlassen hat, um seine Rechte selbst zu wahren (vgl. BVerfGE 5, 9 ≪10≫; 15, 256 ≪267 f.≫; 33, 192 ≪194≫).

Die Beschwerdeführer hätten eine Verwerfung ihrer Berufung wegen fehlender Unterschrift vermeiden können, wenn sie auf den entsprechenden Hinweis des Kammervorsitzenden zumindest vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hätten. Aufgrund dieses Hinweises mußten sie damit rechnen, daß das Landesarbeitsgericht die Unterschrift nicht als wirksam anerkennen würde. Bei der Entscheidung über diesen Antrag hätte das Landesarbeitsgericht den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz berücksichtigen müssen (vgl. BVerfGE 79, 372 ≪378≫). Wenn die Unterschrift des Beschwerdeführers zu 7), wie dieser vorträgt, bislang von den Gerichten jahrelang unbeanstandet geblieben war und er deshalb annehmen konnte, daß sie den allgemein in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprach, so gab es für ihn keinen hinreichenden Anlaß zu der Besorgnis, daß sie von der entscheidenden Kammer beanstandet werden würde (vgl. BGH, NJW-RR 1991, S. 511, II 2).

Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt hier. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 7) kann er jedenfalls nicht gesehen werden, da diese Äußerung in derselben Weise wie die Berufungsschrift unterschrieben ist. Somit hat der Beschwerdeführer zu 7) es unterlassen, die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, den erkennbar gewordenen Bedenken des Landesarbeitsgerichts Rechnung zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1518579

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