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BVerfG Beschluss vom 23.10.1979 - 1 BvR 623/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerbevollmächtigtenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Keineswegs kann der Verfassung ein Anspruch darauf entnommen werden, daß nur wegen des freiwilligen Erwerbs einer breiteren Allgemeinbildung und der allgemeinen Hochschulreife ein Defizit an berufsbezogener Ausbildung in jedem Fall zu kompensieren und eine vorzeitige Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung erforderlich ist.

 

Normenkette

StBerG 1975 § 156 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 06.12.1979; Aktenzeichen VII R 82/78)

 

Gründe

Die von der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung erhobenen Rügen vermögen nicht durchzugreifen. Dabei kann offen bleiben, ob als Prüfungsmaßstab Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG heranzuziehen ist (BVerfGE 37, 342). Eine Grundrechtsverletzung ist in keinem Fall zu erkennen. Die Verfassung gebietet nicht, die Beschwerdeführerin als Abiturientin nur deshalb schon jetzt zur Prüfung zuzulassen, weil ein Bewerber, der die Mindestvoraussetzungen des § 156 Abs. 2 StBerG erfüllt, bereits zugelassen werden müsste. Eine Verschiedenbehandlung erscheint vielmehr sachlich vertretbar und bringt für die Beschwerdeführerin weder eine übermäßige noch eine zumutbare Belastung mit sich. Der Grund dafür, die Beschwerdeführerin und einen Berwerber für die Steuerbevollmächtigtenprüfung, der die Mindestvoraussetzung des § 156 Abs. 2 StBerG erfüllt, nicht gleich zu behandeln, liegt darin, daß die Beschwerdeführerin als Abiturientin noch nicht so lange fachbezogen ausgebildet worden ist wie ein Bewerber, der eine ordnungsmäßige Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossen oder eine als geeignet anerkannte Verwaltungsakademie oder gleichwertige Lehranstalt vier Semester besucht hat (§ 156 Abs. 2 Ziff. 2. StBerG). Keineswegs kann der Verfassung ein Anspruch darauf entnommen werden, daß nur wegen des freiwilligen Erwerbs einer breiteren Allgemeinbildung und der allgemeinen Hochschulreife ein Defizit an berufsbezogener Ausbildung in jedem Fall zu kompensieren ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614379

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