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BVerfG Beschluss vom 23.06.1982 - 1 BvR 254/82

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuererstattung im Wege der Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Gerichte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 361 Abs. 2 AO 1977 davon abhängig gemacht haben, daß es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt (hier: die vorläufige Rechtsschutzgewährung durch Aussetzung der Vollziehung ermöglicht nicht, in Abweichung von der angefochtenen positiven Steuerfestsetzung negative (Umsatz-) Steuerbeträge festzusetzen und auszuzahlen).

 

Normenkette

UStG 1973 §§ 16, 18; AO 1977 § 361 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 17.12.1981; Aktenzeichen V R 81/81; BFHE 134, 402)

Niedersächsisches FG (Urteil vom 17.03.1981; Aktenzeichen V 365/80)

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Urteile nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Ein Verfassungsverstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann vor, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; st. Rspr.). Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Gerichte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 361 Abs. 2 AO davon abhängig gemacht haben, daß es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt; denn für die Differenzierung zwischen vollziehbaren und nicht vollziehbaren Verwaltungsakten lassen sich sachlich einleuchtende Gründe finden. Zwischen beiden bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

Auch eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 1979 (BFHE 128, 164), auf welche die Beschwerdeführerin hingewiesen hat, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Jene Entscheidung betraf einen anders gelagerten Fall, bei dem es nicht zur Festsetzung einer negativen Steuerschuld kommen konnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611045

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