Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 21.08.2001 - 2 BvR 1941/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafbarkeitsvoraussetzungen. Blankettstrafgesetz. Bestimmtheitsgebot

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Jürgen Weidemann und Koll.

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Zwischenurteil vom 19.09.2000; Aktenzeichen 5 Ss 669/00)

AG Dortmund (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 99 Ds 73 Js 690/98-216/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art und das Maß der Strafe so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestands voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist (BVerfGE 47, 109). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck: Der Bürger als Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zugleich soll aber auch sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber und nicht die Exekutive über die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens entscheidet (BVerfGE 47, 109 ≪120≫; 73, 206 ≪234≫).

Unter „Gesetz” im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht nur ein förmliches Gesetz zu verstehen (BVerfGE 32, 346 ≪362≫). Auch Rechtsverordnungen können Strafbestimmungen enthalten, wenn sie im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen und Art und Maß der Strafe und das strafbare Verhalten selbst hinreichend bestimmt festlegen (BVerfGE 37, 201 ≪209≫).

Hat der Gesetzgeber diesen Weg gewählt und die Umschreibung des Tatbestands einer Verordnung überlassen, so ist Art. 103 Abs. 2 GG nur genügt, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art und das Maß der Strafe schon durch das Gesetz hinreichend deutlich umschrieben werden (BVerfGE 78, 374 ≪382≫).

Dem Verordnungsgeber dürfen lediglich gewisse Spezifizierungen des Straftatbestands überlassen werden. Der Gesetzgeber muss die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und umso präziser bestimmen, je schwerer die angedrohte Strafe ist. Schließlich muss die das Blankettstrafgesetz ausfüllende Rechtsverordnung ihrerseits dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird § 51 Abs. 1 Nr. 2 LMBG in Verbindung mit der „Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln” vom 5. Juli 1994 – Hühnereier-Verordnung – gerecht.

Die Strafvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 LMBG benennt Art und Maß der Strafe und legt die strafbare Handlung als Zuwiderhandlung gegen eine nach § 9 Abs. 1 LMBG zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen durch Lebensmittel erlassene Rechtsverordnung fest. Dass damit die unter Strafe gestellte Zuwiderhandlung nicht in ihren Einzelheiten umschrieben ist, ist unbedenklich. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber damit die nähere Spezifizierung des Tatbestands überlassen (vgl. BVerfGE 14, 245 ≪253≫; 37, 201 ≪209≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1991 – 2 BvR 374/90 –, NVwZ 1992, S. 1084).

Der Verordnungsgeber legt den Kreis der Pflichten fest, deren Nichteinhaltung durch das Gesetz unter Strafe gestellt wird. Dies ist hier gerechtfertigt, da im Lebensmittelrecht nicht zuletzt aufgrund des Einflusses des Europäischen Gemeinschaftsrechts wechselnde und vielfältige Einzelregelungen erforderlich werden können (BVerfGE 75, 329 ≪340 ff.≫). Der dem Schutz des Normadressaten dienende Bestimmtheitsgrundsatz ist hierdurch nicht verletzt. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf das in der Lebensmittelproduktion und dem Lebensmittelhandel bei den Normadressaten vorauszusetzende besondere Fachwissen (BVerfGE 48, 48 ≪57≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1988 – 2 BvR 1206/87 –, ZLR 1988, S. 631 ≪632≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 1988 – 2 BvR 1824/83 –, ZLR 1989, S. 413 ≪415≫).

Die Hühnereier-Verordnung stellt eine gültige und verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsverordnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LMBG dar.

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 LMBG ermächtigt den Verordnungsgeber, den Handel mit Lebensmitteln zum Schutz der Gesundheit des Verbrauchers vor Gefahren zu beschränken. Dies hat er mit Erlass der Hühnereier-Verordnung, die mit der Festlegung bestimmter hygienischer Mindestanforderungen dem Schutz der Gesundheit des Verbrauchers dient, in zulässiger Weise getan.

Dabei hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss, dass sie – worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat – zunächst auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 LMBG ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen worden ist. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken daran, dass die Hühnereier-Verordnung noch in Kraft sei, sind unbegründet. Die Hühnereier-Verordnung wurde vom Bundesminister der Gesundheit – gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage der §§ 9 Abs. 1 Nrn. 3 und 5, 10 Abs. 1 Satz 1, 19 a Nrn. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 3 LMBG – zunächst ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen. Nach § 7 Satz 2 dieser Verordnung sollte sie am 7. Januar 1995 außer Kraft treten, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes verordnet werde. Durch Verordnung zur Änderung der Hühnereier-Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3837) wurde mit Zustimmung des Bundesrats die Aufhebung dieser Befristung beschlossen. Damit war die Hühnereier-Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Rechtsverordnung auf unbestimmte Dauer in Kraft gesetzt. Sie umschreibt die strafbewehrten Verhaltenspflichten hinreichend bestimmt und verweist in § 5 ausdrücklich auf die Strafvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 LMBG. Sie genügt mithin den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG.

Die Einstufung des Verhaltens als Straftatbestand verstößt im Übrigen nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Grenzlinie zwischen dem Bereich strafbaren und ordnungswidrigen Verhaltens zu ziehen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 37, 201 ≪212≫). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier die Grenze seines Entscheidungsspielraums überschritten hätte, sind nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 645136

NStZ-RR 2002, 22

NPA 2002, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BVerfG 2 BvR 636/72
BVerfG 2 BvR 636/72

  Entscheidungsstichwort (Thema) Bestimmtheit der Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung  Leitsatz (redaktionell) In § 392 Abs. 1 Satz 1 AO ist hinreichend deutlich bestimmt, daß sich derjenige strafbar macht, der bei der Steuerbehörde bewußt und gewollt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren