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BVerfG Beschluss vom 20.02.1976 - 1 BvR 313/75

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Entwässerung von Wassergräben bei der Einheitsbewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage der Abgrenzung zwischen Entwässerungskosten und Grabenräumungsaufwendungen betrifft Auslegung und Anwendung des steuerlichen Bewertungsrechts, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren weitgehend entzogen ist, soweit nicht spezifisches Verfassungsrecht berührt wird.

2. Der Bundesfinanzhof konnte, verfassungsrechtlich unbedenklich, zu dem Ergebnis kommen, daß die Gräben ungeachtet ihrer wasserrechtlichen Einstufung eine ganz überwiegend betriebsinterne Bedeutung hatten. Für die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Bewertung und Besteuerung ist ausreichend, daß der Räumungsaufwand für gleichartige Gräben bei dem maßgeblichen Hauptbewertungsstützpunkt, wie das Finanzgericht verfassungsrechtlich unangreifbar festgestellt hat, in gleichem Sinne behandelt worden ist. Damit hat sich der fragliche Aufwand bei der Hauptfeststellung des Einheitswerts des Betriebs des Beschwerdeführers über den Vergleichswert bereits ausgewirkt.

 

Normenkette

BewG 1965 §§ 38-39

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 04.07.1975; Aktenzeichen III R 66/73; BFHE, 116, 183)

 

Gründe

Wie im einzelnen Fall zwischen Entwässerungskosten und Grabenräumungsaufwendungen abzugrenzen ist, betrifft eine Frage der Auslegung und Anwendung des steuerlichen Bewertungsrechts, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren weitgehend entzogen ist (BVerfGE 25, 28 [35]), soweit nicht spezifisches Verfassungsrecht berührt wird. Die Auslegung des Bewertungsrechts durch den Bundesfinanzhof orientiert sich an der Unterscheidung zwischen betriebsexternem und betriebsinternem Aufwand, also an betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten, was der Natur des geregelten Lebensverhältnisses entspricht. Der Bundesfinanzhof konnte, verfassungsrechtlich unbedenklich, zu dem Ergebnis kommen, daß die Gräben ungeachtet ihrer wasserrechtlichen Einstufung eine ganz überwiegend betriebsinterne Bedeutung hatten. Im übrigen ist entscheidend und für die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Bewertung und Besteuerung ausreichend, daß der Räumungsaufwand für gleichartige Gräben bei dem maßgeblichen Hauptbewertungsstützpunkt, wie das Finanzgericht verfassungsrechtlich unangreifbar festgestellt hat, in gleichem Sinne behandelt worden ist. Damit hat sich der fragliche Aufwand bei der Hauptfeststellung des Einheitswerts des Betriebs des Beschwerdeführers über den Vergleichswert bereits ausgewirkt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643022

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