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BVerfG Beschluss vom 19.02.1987 - 1 BvR 1323/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Verspätungszuschlages in § 152 AO 1977. Auch für Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit war keine Sonderregelung zu treffen.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AO 1977 § 152

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 27.08.1986; Aktenzeichen VI B 113/85)

FG Köln (Entscheidung vom 28.06.1985; Aktenzeichen VI K 37/83)

 

Gründe

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Verspätungszuschlages in § 152 der Abgabenordnung sind nicht ersichtlich. Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 4, 7≪17≫). Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen gehalten, für einkommensteuerpflichtige Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Sonderregelung zu treffen; ob und in welcher Höhe die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Einzelfall angemessen ist, ist von den Finanzbehörden in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ohne daß es einer noch detaillierteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte.

Die gegen die Beschwerdeführer festgesetzten Verspätungszuschläge verletzen nicht die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers zu l.; für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bestehen keine Anhaltspunkte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1560970

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