Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvR 315/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen 15 B 2713/04)

VG Köln (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen 4 L 3236/04)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin streitet um ihre Anerkennung als Fraktion im Kreistag eines nordrhein-westfälischen Kreises.

Bei der Wahl des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises im September 2004 entfielen auf die Wahlvorschläge der NPD, der PDS und des Bündnisses für Deutschland je ein Sitz. Die drei Kreistagsmitglieder von NPD, PDS und Bündnis für Deutschland, von denen das PDS-Mitglied zwischenzeitlich aus der Partei ausschied, beschlossen die Gründung der Beschwerdeführerin, einer Fraktion unter der Bezeichnung “Technische Fraktion”.

Der Landrat teilte, zuletzt mit dem angegriffenen Bescheid, mit, “die Bildung einer Fraktion zu einer lediglich technischen Zusammenarbeit” erfülle nicht die Voraussetzungen des § 40 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. In seinen ersten Sitzungen verfuhr der Kreistag bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats, der Besetzung der gebildeten Ausschüsse und der Verteilung der Ausschussvorsitze so, als bestehe die Beschwerdeführerin nicht.

Den Antrag der Beschwerdeführerin, den Kreistag durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie wie eine Fraktion zu behandeln, lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Es führte unter anderem aus, die grundsätzliche politische Übereinstimmung ihrer Mitglieder gehöre zum Begriff der Fraktion.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde zugleich beantragt, einstweilen anzuordnen, dass sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wie eine Fraktion zu behandeln sei.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Diese Norm schütze in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihre Organ- und Mitwirkungsrechte im Kreistag. Das Recht zur Bildung einer Fraktion folge unmittelbar aus dem freien Mandat ihrer Mitglieder. Es dürfe nicht durch einfaches Recht beschränkt werden, hänge nicht von einer Anerkennung durch ein anderes Organ ab und könne nicht entzogen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach einer grundsätzlichen politischen Übereinstimmung zwischen den Mitgliedern der Beschwerdeführerin sei der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich, weil die autonome Entscheidung der Gewählten sonst eingeschränkt wäre. Das Oberverwaltungsgericht habe eine ihm nicht zustehende politische Feststellung getroffen und damit willkürlich gehandelt.

Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin zur kommunalpolitischen Zusammenarbeit ihrer Mitglieder unbeachtet gelassen habe.

Eine einstweilige Anordnung sei erforderlich, damit die Beschwerdeführerin schon auf der nächsten Sitzung des Kreistages ihre Rechte als Fraktion wahrnehmen könne. Rechtsnachteile, die ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens entstünden, könnten nicht mehr nachträglich beseitigt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG beruft, ist sie nicht antragsberechtigt, weil sie nicht behaupten kann, in einem ihr zustehenden Grundrecht verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

a) Auf eine Verletzung des Art. 38 Abs. 1 GG kann die Beschwerdeführerin eine Verfassungsbeschwerde nicht stützen.

aa) Das scheitert nicht daran, dass sie ein Statusrecht verteidigt und damit ins Organstreitverfahren verwiesen werden müsste (vgl. BVerfGE 43, 142 ≪148≫). Im Streit steht nicht das Verhältnis zwischen Verfassungsorganen oder -organteilen, sondern stehen die organschaftlichen Beziehungen innerhalb einer kommunalen Körperschaft. Dieses Verhältnis wird durch einfaches Recht geregelt. Auf das einfachgesetzliche Kommunalverfassungsrecht hat das Verfassungsrecht bestimmenden Einfluss, etwa durch die Verpflichtung auf die repräsentative Demokratie durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Kommunalverfassungsstreit wird dadurch aber nicht zu einem Organstreit verfassungsrechtlicher Art, für den es einen Zugang zum Bundesverfassungsgericht gäbe. Er ist vor den Verwaltungsgerichten auszutragen, die die besondere verfassungsrechtliche Prägung bei ihren Entscheidungen zur Geltung zu bringen haben.

bb) Mit einer auf Art. 38 GG gestützten Verfassungsbeschwerde kann nur eine Verletzung von Rechten bei Wahlen zum Bundestag geltend gemacht werden. Auf Landtags- oder Kommunalwahlen ist die Vorschrift nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar (vgl. BVerfGE 3, 383 ≪391≫; 6, 121 ≪130≫; 6, 376 ≪384≫; 99, 1 ≪7≫). Gleiches gilt deshalb auch für etwaige Statusrechte der Mitglieder kommunaler Vertretungen oder der von ihnen gebildeten Vereinigungen. Solche Rechte können nur aus der Wahl zu der Vertretung folgen und daher nicht auf Art. 38 GG beruhen.

b) Rechte aus Art. 28 GG können nicht mit der allgemeinen Verfassungsbeschwerde verteidigt werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) (vgl. BVerfGE 3, 383 ≪390 f.≫; 6, 121 ≪130≫; 99, 1 ≪8≫).

2. Ob die Beschwerdeführerin das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen kann, kann offen bleiben. Jedenfalls ist gegen den Gleichheitssatz, in dem ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck kommt und aus dem das Willkürverbot folgt, nicht verstoßen worden. Es ist nicht evident sachfremd und daher nicht willkürlich, dass der Landrat und die befassten Gerichte die angegriffenen Entscheidungen darauf gestützt haben, eine Fraktion könne nur von Kreistagsmitgliedern mit in wesentlicher Hinsicht übereinstimmender politischer Überzeugung gebildet werden. Dies entspricht einem im deutschen Parlamentsrecht verwandten einheitlichen Begriff der Fraktion (Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 274). Da die Bündelungs-, Koordinierungs- und Organisationsfunktionen der Fraktionen in Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften einander gleichen, spricht nichts gegen eine dem Parlamentsrecht entlehnte Begriffsbildung auch im Kommunalverfassungsrecht.

3. a) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert nicht an fehlender Antragsberechtigung, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt. Dieses grundrechtsähnliche Recht gilt auch für juristische Personen und andere Personenvereinigungen des öffentlichen Rechts (Art. 19 Abs. 3 GG), denn die durch die so genannten Justizgrundrechte garantierten objektiven Verfahrensgrundsätze müssen gegenüber jedem an einem Gerichtsverfahren Beteiligten eingehalten werden. Eine vermeintliche Verletzung dieser Rechte kann mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 6, 45 ≪49 f.≫; 13, 132 ≪139≫; 21, 362 ≪373≫; 61, 82 ≪104≫; 75, 192 ≪200≫).

b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde aber unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hätte die Anhörungsrüge erheben können (§ 152a VwGO).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1334057

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


VG Köln 4 L 3236/04
VG Köln 4 L 3236/04

  Nachgehend BVerfG (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 2 BvR 315/05)   Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.  Gründe Die Anträge, ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren